» Jedes einzelne Mandat will gepflegt werden.« Rechtsanwalt Jens Schnelle | Münster

Diese Regel ist der Grundsatz meiner anwaltlichen Tätigkeit, von der Erteilung bis zur Beendigung eines jeden Auftrages.

 

Ob Sie seit Jahren meine Dienste als Anwalt in Anspruch nehmen oder ob Sie erstmals meine Kanzlei aufsuchen - am Anfang eines jeden Mandates steht das ausführliche Gespräch. Nur in einer ruhigen, ungestörten und entspannten Atmosphäre ist es möglich, wichtige Details auszutauschen, die für jede Rechtsverfolgung entscheidend sind.

 

Die Lösung eines individuellen rechtlichen Problems findet sich nicht nur in Gesetzen und in der aktuellen Rechtsprechung. Eine praxisorientierte Vertretung durch meine Rechtsanwalts-Kanzlei wird Ihnen auch helfen, eine für Sie vernünftige wirtschaftliche Entscheidung zu finden.

 

Markenrecht, Urheberrecht, Designschutz, Filesharing-Abmahnungen

Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit als Anwalt ist das Zivilrecht, insbesondere der gewerbliche Rechtsschutz. Sofern Sie einen Rechtsanwalt zur Lösung von Problemen im  Markenrecht, Urheberrecht, Designschutz und Wettbewerbsrecht suchen, so dürfen Sie sich in meiner Kanzlei gut aufgehoben fühlen.

 

Auch bei der Abwehr der zur Zeit "boomenden" Abmahnungen, insbesondere Filesharing-Abmahnungen, unterstütze ich Sie gern.

 

Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht

Allgemeines Zivilrecht

Aber auch im allgemeinen Zivilrecht – dies betrifft z.B. das Familienrecht, Erbrecht und Arbeitsrecht – erhalten Sie in meiner Kanzlei selbstverständlich eine fundierte und umsichtige Beratung.

 

Voller Einsatz in Münster. Bundesweite Beratung und Vertretung von Mandanten.

Moderne Anwaltskanzleien arbeiten überregional. So ist auch meine anwaltliche Tätigkeit nicht beschränkt auf den Umkreis von Münster / Westfalen. Unter Nutzung aktueller Kommunikationsmöglichkeiten vertrauen viele Mandanten bundesweit seit Jahren auf die individuelle und effiziente Unterstützung meiner Kanzlei.

 

Sie dürfen davon ausgehen, dass Beratungsgespräche ohne Wartezeiten erfolgen, ob in meiner Kanzlei oder per Telefon. In der Regel ist der Gang zum Anwalt für Sie zeitaufwändig und nicht immer erfreulich. Aus diesem Grunde wird Wert gelegt auf eine effiziente, detaillierte und kurzweilige Beratung. Bitte haben Sie Verständnis, dass Besprechungen in meinen Kanzleiräumen insofern nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung erfolgen können.

 

Seit nunmehr über 10 Jahren schätzen langjährige und neue Mandanten die Grundsätze meiner Kanzlei. Ich darf Ihnen versichern, dass ich bemüht sein werde, auch bei erhöhtem Arbeitsaufwand diesen Regeln treu zu bleiben.

 

Ihr Rechtsanwalt in Münster,

Jens Schnelle

 

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Mo

17

Jun

2013

Rechtsmissbrauch: Anmeldung von "Spekulationsmarken"

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil zu der Frage Stellung genommen, ob die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus einer so genannten eingetragenen "Vorrats"-Marke rechtsmissbräuchlich ist.


Im konkreten Fall hatte die Inhaberin diverser eingetragenen Marken zahlreiche Markenbezeichnungen auf Vorrat angemeldet, welche sie angeblich selbst entwickelt hat. Diese Vorratsanmeldung erfolgte, und diese dann für einen künftigen Einsatz für Kunden bereitzuhalten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hält eine derartige Vorratsanmeldung an sich noch nicht für rechtsmissbräuchlich. Die Inhaberin der Marken könne allerdings eine regelmäßige Vermarktung der von ihr gehaltenen Marken nicht glaubhaft machen. Vielmehr werde der Eindruck verstärkt, dass diese Marken nur zum Ziel der Behinderung Dritter angemeldet wurden. Insofern sah das Gericht den von dem Prozessgegner vorgebrachten Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit als berechtigt an.

Die Rechtsmissbräuchlichkeit sei dann anzunehmen, wenn die Marken angemeldet wurden, nur um diese für künftige Kunden zu nutzen, allerdings gleichzeitig dem Betrieb der Markenagentur kein nachvollziehbares Geschäftsprinzip zu Grunde liegt. Dann seien diese Marken nach Ansicht des Gerichtes als so genannte "Spekulationsmarken" zu bewerten, deren Anmeldung ausschließlich der Behinderung Dritter durch die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke dient.

(aus "Der Titelschutzanzeiger", 24. Woche, Nr. 1127)

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