News

Fr

17

Mai

2013

Urheberrecht: Kampagne gegen illegale Downloads

Bereits vor einigen Wochen hat die UFA Film und TV Produktionen GmbH eine Onlinekampagne gegen illegale Downloads begonnen. Mit der Kampagne wendet sich die Gesellschaft an Jugendliche und Kinder, denen auf unterhaltsame Weise die Folgen illegaler Downloads beigebracht werden sollen. Mithilfe eines Agentenfilms soll den Kindern neben dem wirtschaftlichen Schaden illegaler Downloads auch die persönliche Ebene verdeutlicht werden, zum Beispiel der Verlust des Arbeitsplatzes bei ausbleibenden Einnahmen der Produktionsfirmen oder Filmautoren. Es wird verwiesen auf die Website www.die-filmKiller.de, die als virtuelles Filmset aufgebaut ist. Die Kinder können auf dieser Seite viel über das Erstellen von Filmen und angebundenen Berufsfeldern, sowie über konkrete Auswirkungen von illegalen Downloads lernen. Der Film ist eine Initiative der UFA und der Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten (GWFF).

(aus Der Titelschutzanzeiger, 12. Woche 19.03.13)

Sa

20

Apr

2013

Marke "Toto" wurde gelöscht

Das Bundespatentgericht hat die Löschung der für Fußballwetten bekannten Marke "Toto" angeordnet 33 W (pat) 35/10). Inhaber der Marke ist ein Kartell, der Deutsche Lotto- und Totoblock, bestehend aus 16 zusammengeschlossenen staatlichen Landeslotterie Unternehmen.


Einzelne Landesgesellschaften sind angeblich unter Berufung auf die für sie eingetragene Marke "Toto" gegen ausländische Buchmacher vorgegangen, um den deutschen Sportwettenmarkt abzuschotten. WestLotto wollte so unter anderem die Verwendung des Begriffs  "supertoto" verhindern. Durch die Löschung der Wortmarke "Toto" wird dieses Vorgehen nunmehr nicht mehr möglich sein. Anfang 2005 wurde die Löschung der Marke beantragt mit der Begründung, dass es sich bei der Bezeichnung "Toto" um einen rein beschreibenden Begriff für Fußballwetten handele, eine Abkürzung für die Totalisatorwette.

Gegen diesen Löschungsantrag hatte WestLotto in dem Verletzungsverfahren vorgetragen, dass es sich bei "Toto" um einen mit " Tor" zu assoziierenden Fantasiebegriff handele.

Dies sah das Bundespatentgericht anders. Das Zeichen "Toto" sei bereits zum Anmeldezeitpunkt nicht eintragungsfähig gewesen und auch heute nicht eintragungsfähig. Bei "Toto" handele es sich um eine gebräuchliche Abkürzung für "Fußballtoto" und beschreibe ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, so das Gericht.
Aus diesem Grund ordnete das Bundespatentgericht nunmehr die Löschung der Marke für alle Waren und Dienstleistungen an.

(aus der Titelschutzanzeiger, Nummer 1119, 16. April 2013)

Do

04

Apr

2013

Urheberrecht: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Das Bundeskabinett hat Mitte diesen Monats den Entwurf eines "Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken" verabschiedet. Das Gesetz enthält Regeln zum Vorgehen gegen unseriöse Geschäftsmethoden beim Inkasso, gegen überzogene urheberrechtliche Abmahnungen, gegen unlautere Telefonwerbung sowie gegen missbräuchliches Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb.
Mit dem Gesetz sollen nicht nur Abmahngebühren begrenzt und die Inkassobranche strenger beaufsichtigt werden. Wie Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärt, wird im Entwurf auch der so genannte "fliegende Gerichtsstand" entschärft.. Ein Kläger soll künftig nicht mehr das Gericht mit der für ihn günstigsten Rechtsprechung aussuchen können.

(Zitat aus Der Titelschutzanzeiger, Nr. 1117, 3 April 2013)

 

Die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) hat sich gegen eine Änderung der bisherigen Gesetzeslage zum "fliegenden Gerichtsstand" ausgesprochen.

 

Wir werden Sie auf diesen Seiten in Kenntnis setzen, zu welchem Zeitpunkt oben genanntes Gesetz in Kraft tritt.

Do

21

Mär

2013

Wettbewerbsrecht: Firmenangaben im Werbeprospekt

Der Werbeprospekt eines Unternehmens muss seinen im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Firmenanschrift richtig wiedergeben. So entschied das Landgericht Düsseldorf in einem erstinstanzlichen Urteil.
Die beklagte Baumarktkette hatte in einem Werbeprospekt zwar Adresse, E-Mail und Telefonnummern der beworbenen Baumarktfilialen aufgeführt, es aber versäumt, auf ihren im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Adresse ihrer Verwaltung hinzuweisen. Dies hatte der klagende Verband von Versandhandelsunternehmen beanstandet und wettbewerbsrechtlich die Unterlassung verlangt.
Das Oberlandesgericht Hamm hat den Unterlassungsanspruch des Verbandes nun bestätigt. Die Werbung der Baumarktkette sei unzulässig, weil das Unternehmen seinen Informationspflichten gegen den unlauteren Wettbewerb nicht genügt habe. Nach diesen Vorschriften habe ein Werbeprospekt die Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben. Hierzu müssten der im Handelsregister eingetragene Firmenname einschließlich der Rechtsform sowie die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung mitgeteilt werden. Diese Angaben seien notwendig, damit ein Verbraucher im Falle eines mit dem Unternehmen zu führenden Rechtsstreites die Beklagte zutreffend bezeichnen könne. Aufgrund eines gleich gelagerten Wettbewerbsverstoßes hatte der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamm bereits am 2. Februar 2012 ein beklagtes Handelsunternehmen zur Unterlassung verurteilt. Die Beklagte dieses Rechtsstreites hatte mit einem Werbeprospekt bundesweit den Verkauf von Kleidung und Wäsche beworben, ohne ihren Firmennamen und Ihre Anschrift mitzuteilen. Ihre Prospekte wiesen lediglich auf eine Internetadresse und auf örtliche Filialen in. Auch diese Werbung war unzulässig, weil sie dem Verbraucher die für eine mögliche Inanspruchnahme der Beklagten notwendigen Informationen über ihr Unternehmen vorenthielt.
(Quelle: Der Titelschutzanzeiger, Nummer 1110, 12. Februar 2013, mit Bezug auf die Urteile des OLG Hamm vom 30. Oktober 2012 und 2. Februar 2012)

Mi

06

Mär

2013

Streit um Melderecht beigelegt - Verbraucherschützer haben sich durchgesetzt

Einwohnermeldeämter dürfen persönliche Daten von Bürgern nur bei ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen an Unternehmen weitergeben. Darauf haben sich Bund und Länder nach monatelangen Verhandlungen im Vermittlungsausschuss in der vergangenen Woche geeinigt. Die vom Bundestag im Juni 2012 überraschend beschlossene Widerspruchslösung hatte in der Bevölkerung massive Proteste ausgelöst.
Nun wird die Widerspruchslösung aus dem Gesetz gestrichen. Eine automatische Weitergabe von Meldedaten ist damit nicht mehr möglich. Bürger können zukünftig ihre Zustimmung entweder generell der Meldebehörde oder individuell einem einzelnen Unternehmen gegenüber erteilen. Die Ämter sollen stichprobenartig überprüfen, ob entsprechende Einwilligungserklärungen vorliegen. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet, so der Vermittlungsvorschlag des Bundesrates.
Vorgaben zur Zweckbindung der Auskunft und zum Wiederverwendungsverbot sollen zudem ergänzt werden, um die Bürger vor so genannten Schattenmelderegistern und Adress Pooling zu schützen. So darf ein Unternehmen die Meldedaten ausschließlich für den konkreten Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Das geänderte Gesetz soll im Mai 2015 in Kraft treten. Bundestag und Bundesrat müssen den Vorschlag noch bestätigen.

(Quelle: Der Titelschutzanzeiger, Nummer 1113, 5. März 2013)

Di

19

Feb

2013

Urheberrecht: Bundesgerichtshof legt Frage zum Urheberrechtsschutz von Videospielen dem Europäischen Gerichtshof vor

Der zuständige Senat des Bundesgerichtshofes hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, nach welchen Regeln sich der Schutz technischer Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele richtet.


Die Klägerin produziert und vertreibt Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole "Nintendo DS" und zahlreiche dafür passende Spiele. Sie ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen sowie weiteren Rechten und Werken, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die in oben genannte Konsolen passende Speicherkarten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden.
Die Beklagten boten im Internet Adapter für die Nintendo-DS-Konsole an. Dieser Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine Micro-SD-Karte oder über einen eingebauten Speicherbaustein. Nutzer der Konsole können mithilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu laden Sie solche Kopien der Spieler aus dem Internet herunter und übertragen diese sodann entweder auf eine Micro-SD-Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherbaustein des Adapters.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Adapter ein Verstoß gegen die einschlägige Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes. Diese Bestimmung regelt den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung der Karten in Anspruch genommen.

 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrieb der Adapter verstoße gegen oben genannte Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes. Das aufeinander abgestimmte Format der von den Klägerinnen hergestellten Karten und Konsolen stelle eine wirksame technische Maßnahme zum Schutz der in den Videospielen enthaltenen Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken dar. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und es dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.
Die von den Klägerinnen vertriebenen Videospiele bestehen nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken. Vielmehr liegen ihnen auch Computerprogramme zu Grunde. Deshalb stellt sich die Frage, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher Produkte wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind.
Da diese Frage die Auslegung des Unionrechts betrifft, hat der Bundesgerichtshof sie dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.


Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Angelegenheit bleibt abzuwarten. Neuigkeiten zu diesem Thema finden Sie auf dieser Website, sobald sie veröffentlicht werden.

Quelle: Der Titelschutzanzeiger, Nummer 1111, mit Bezug auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 6. Februar 2013, AZ: I ZR 124/11

Mi

06

Feb

2013

Auskunftsrecht des Kindes gegenüber dem anonymen Samenspender

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 6. Februar 2013 entschieden, dass ein Kind eines anonymen Samenspenders das Recht hat zu erfahren, wer sein biologischer Vater ist.
In dem Präzedenzfall hat das Gericht einer jungen Frau zugestanden, die Kontaktdaten Ihres Erzeugers zu erhalten. Die 22 -jährige Frau hatte vor vier Jahren von ihrer Mutter erfahren, dass diese sich hatte anonymen befruchten lassen. Die Klägerin wollte ihren Vater kennen lernen und verklagte den seinerzeit behandelnden Arzt auf die Herausgabe des seinerzeit Samen spendenden  Vaters.
Die Klägerin war vor dem Landgericht Essen mit ihrer Klage in erster Instanz gescheitert. Mit dem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wird der Klägerin die Möglichkeit gegeben, gegenüber dem ehemals behandelnden Arzt den Namen des Samenspenders zu erfahren. Der Arzt beruft sich allerdings darauf, die Daten nicht mehr zu besitzen. Da eine längere Aufbewahrungsfrist der Daten erst gesetzlich vorgeschrieben war, nachdem die heute 22 Jahre alt Klägerin geboren war, könnte die Durchsetzung der durch das Urteil erlangten Rechte für die Klägerin weiterhin fraglich sein.
Es ist jedoch damit zu rechnen, dass aufgrund dieses Urteils weitere Klagen von Betroffenen folgen werden.

 

( aus www.sueddeutsche.de_6.02.13)

Mi

30

Jan

2013

Neues Gesetz gegen Massenabmahnungen

Bereits vor gut einem Jahr hatte die Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger angekündigt, mit einem neuen Gesetzentwurf gegen überteuerte Abmahnungen, Abofallen am Telefon und einschüchternde Inkassobriefe vorgehen zu wollen.
Nunmehr steht dieses Gesetz kurz vor der Umsetzung. Ziel des Gesetzes ist, dass Verbraucher bei Geschäften im Internet und am Telefon nicht mehr so leicht über den Tisch gezogen werden können. Das Gesetz soll unter anderem vor dubiosen Inkasso-Methoden und abmahnungstätigen Anwälten schützen. Insbesondere geht es um drei seit langem diskutierte Rechtsprobleme, die mit dem Gesetz gelöst werden sollen:


1. Unerwünschte Telefonwerbung.

Dies war schon seit langem verboten, dennoch reißt bei den Verbrauchern die Serie derartiger Anrufe nicht ab. Oft geht es dabei um Teilnahme an Gewinnspielen. Verträge über Gewinnspielsdienste sollen künftig nur noch wirksam sein, wenn sie schriftlich, per Fax oder per E-Mail, geschlossen worden. Außerdem darf die Bundesnetzagentur gegen die unerlaubt anrufenden Unternehmen statt bislang 50.000 € bis zu 300.000 € an Bußgelder verhängen.

 

2. Dubiose Methoden diverser Inkassofirmen.

Es kommt immer wieder vor, dass Inkassofirmen versuchen, Forderungen einzutreiben, die tatsächlich gar nicht existieren. Verbraucherschützer hatten herausgefunden, dass ca. 99 % der Beschwerden über unseriöse Inkassopraktiken berechtigt sind. In 84 % der Fälle gab es von vornherein überhaupt keine Hauptforderung, die hätte eingetrieben werden dürfen. In vielen Fällen verbergen sich dahinter untergeschoben Verträge, die durch unerlaubte Telefonwerbung oder Gewinnspielwerbung angebahnt wurden. Um solchen Inkassofirmen das Geschäft erschweren, müssen sie künftig auf Anfrage detailliert angeben, wie die Forderung und die zusätzlichen Gebühren entstanden sind. Auch eine strengere Aufsicht über die Unternehmen sowie höhere Bußgelder sind geplant.

 

3. Massenabmahnung mit überhöhten Gebühren.

Wie auf der Website meiner Kanzlei mehrfach ausgeführt wurde, mahnen einige Anwälte massenhaft private Internetnutzer ab, die unerlaubt Musikstücke oder Videos ins Netz gestellt oder getauscht haben. Derartige Urheberrechtsverletzungen lassen sich mit moderner Software sehr leicht ermitteln. Dennoch verlangen Anwälte für die Abmahnungen oft zum Teil sehr hohe Gebühren.
Das neue Gesetz sieht nunmehr vor, dass abmahnende Anwälte in diesen Fällen gegenüber privaten Internetnutzern, die zum ersten Mal eine Urheberrechtsverletzung begehen, für die Abmahnung maximal eine Gebühr plus Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von 155,30 € in Rechnung stellen können. Darüber hinaus muss in der Abmahnung detailliert aufgelistet werden, wie der konkrete Internetanschluss ermittelt wurde.

 

Juristen und andere Experten gehen schon seit langem davon aus, dass auch unschuldige Personen Post von Abmahnanwälten bekommen. Denn der Prozess, mit dem der Internetanschluss des vermeintlichen Täters ermittelt wird, ist extrem fehleranfällig. Künftig muss in der Abmahnung angegeben werden, worher man die Information hat, dass eine Urheberrechtsverletzung erfolgte und wie die so genannte IP-Adresse, die jedem Nutzer beim Einwählen ins Internet zugewiesen wird, ermittelt wurde.


Läuft alles nach Plan, so soll der Gesetzentwurf am 6. Februar 2013 im Kabinett eingereicht werden. Dies wäre der letzte mögliche Termin, damit das Gesetz noch vor der Sommerpause das gesamte parlamentarische Verfahren durchlaufen und rechtzeitig beschlossen werden kann. Da das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist, kann es vom rot-grün dominierten Bundesrat faktisch nicht mehr aufgehalten werden.

 

(aus www.sueddeutsche.de, 30. Januar 2013)

 

Fr

04

Jan

2013

Filesharing - Keine Haftung der Eltern für minderjährige Kinder

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 15. November 2012 entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internet Tauschbörsen belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwider handelt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes genügen die Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internet Tauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu sperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.


(Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nummer 191/2012 - das Urteil wurde bisher nicht vollständig veröffentlicht)

Do

13

Sep

2012

Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider (Bundesgerichtshof)

Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat nun eine Entscheidung veröffentlicht, welche sich positiv für die Musikindustrie, jedoch negativ für Internetnutzer auswirken wird.

Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes muss ein Internet-Provider gegenüber einem Urheber (zum Beispiel Musikverlag) Namen und Anschrift eines Nutzers einer IP-Adresse mitteilen, welcher unberechtigt ein Musikstück in eine Tauschbörse eingestellt haben soll.
Der Gesetzgeber hatte bisher darauf hingewirkt, dass derartige Auskunftsansprüche nur im gewerblichen Bereich genehmigt werden dürfen. In dem entschiedenen Fall haben das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln einen entsprechenden Antrag abgelehnt, da nach ihrer Ansicht eine Rechtsverletzung im gewerblichem Ausmaß nicht vorliegt, wenn lediglich ein einzelner Musiktitel Gegenstand des Vorwurfs sein soll.
Dies sieht der BGH nunmehr anders. Nach der Entscheidung des Ersten Senats stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen ein Verletzer zu, der in gewerblichem Ausmaß handelt, sondern gegenüber jedem Verletzer. Der Urheber wäre "faktisch schutzlos" stellt, wenn er nicht die Möglichkeit hätte, in derartigen Fällen eine Auskunft zu erhalten.
Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof durchgehend diese Meinung in weiteren Entscheidungen vertreten wird. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass aufgrund dieser Entscheidung Abmahnungsanwälte diese Entscheidung heranziehen werden, um in vielen weiteren Fällen überhöhte Abmahnkosten einzutreiben.

 

 

Rechtsanwalt Jens Schnelle | Scharnhorststr. 48 | 48151 Münster |  Tel. (02 51)-52 14 83 | Fax -52 40 92| info@kanzleischnelle.de